Für eine unsichtbare Zahnspange werden keine Kosten von der Krankenkasse übernommen, allerdings in vielen Fällen von privaten Versicherungen. In der Regel verlangen auch Privatversicherungen einen Nachweis über die Behandlungsnotwendigkeit einer Zahn- bzw. Kieferfehlstellung. Dies bedeutet, dass Korrekturen aus rein ästhetischen Gründen eher nicht von Versicherungen übernommen werden. Liegen medizinisch relevante Gründe für eine Zahnkorrektur vor, übernimmt die Versicherung einen Teil der anfallenden Therapiekosten - manchmal jedoch auch die vollständigen Kosten.
Welche Zahnfehlstellungen als "rein ästhetisch" oder "medizinisch relevant" gelten, ist in der Zahnmedizin anhand der Kieferorthopädischen Indikationsgruppe (KIG) klar definiert:
Schweregrad 1 bezeichnet kieferorthopädische Zahn- und Kieferbehandlungen aus rein ästhetischen Gründen
Schweregrad 2 bezeichnet kieferorthopädische Therapien leichter Zahn- und Kieferfehlstellungen sowohl aus ästhetischen als auch aus medizinischen Gründen
Schweregrad 3 bezeichnet kieferorthopädische Therapien mittelschwerer Zahn- und Kieferfehlstellungen, die vorwiegend aus medizinischen Gründen erfolgen
Schweregrad 4 bezeichnet kieferorthopädische Therapien mittelschwerer bis schwerer Zahn- und Kieferfehlstellungen, die aus einer medizinischen Notwendigkeit heraus resultieren
Schweregrad 5 bezeichnet Behandlungen schwerster Zahn- und Kieferfehlstellungen, die aus einer dringenden medizinischen Notwendigkeit heraus resultieren
Der Schweregrad der Zahn- und Kieferfehlstellung wird nach gründlicher Untersuchung vom Zahnarzt diagnostiziert.